Probezeit klingt simpel: Sechs Monate, beide Seiten gucken, ob es passt. In der Praxis ist sie im Handwerk eine der häufigsten Stolperstellen. Manche Arbeitgeber dehnen sie über die zulässige Höchstgrenze, manche zahlen in der Probezeit weniger als versprochen, andere kündigen kurz vor Ablauf, ohne nachvollziehbaren Grund. Wer seine Rechte nicht kennt, hat hier mehr zu verlieren als nur ein paar Wochen.
Dieser Artikel zeigt dir, was während der Probezeit rechtlich gilt, welche typischen Tricks Arbeitgeber im Handwerk einsetzen und was du dagegen tun kannst. Mit Beispielen aus dem Galabau, dem Bauhauptgewerbe und anderen Handwerksbranchen, weil die meisten Regeln gesetzlich gelten und nicht tarifvertraglich.
Die kurze Antwort
Die gesetzliche Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB darf höchstens 6 Monate dauern. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Bindung an einen Stichtag. Dein Lohn muss aber in voller vereinbarter Höhe gezahlt werden, dein Urlaubsanspruch entsteht anteilig, und Krankheit darf nicht zum Anlass für Probezeit-Verlängerung genommen werden. Was Arbeitgeber gerne tun, aber nicht dürfen: längere Probezeit als 6 Monate, geringerer Probezeit-Lohn ohne klare Vertragsklausel, „Probezeit-Verlängerung“ am Stichtag. Wer das weiß, lässt sich in der Probezeit nicht alles gefallen.
Was die gesetzliche Probezeit regelt
Die Grundlage für die Probezeit im Handwerk ist § 622 Abs. 3 BGB:
Höchstdauer 6 Monate. Die Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Eine darüber hinausgehende „Probezeit“-Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist rechtlich keine Probezeit mehr und greift nicht für die verkürzte Kündigungsfrist. Was darüber hinaus geht, ist normales Arbeitsverhältnis.
Verkürzte Kündigungsfrist 2 Wochen. Während der Probezeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer mit einer Frist von 2 Wochen kündigen, ohne Bindung an einen bestimmten Stichtag (zum 15. oder Monatsende). Die 2-Wochen-Frist berechnet sich ab Zugang der Kündigung beim Empfänger.
Schriftform der Kündigung. Auch in der Probezeit gilt: Kündigung muss schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift, persönlich übergeben oder per Einschreiben. WhatsApp, E-Mail, mündliche Kündigung sind nicht gültig (siehe unseren Artikel zur Kündigung im Handwerk).
Kein Kündigungsschutz nach KSchG. In den ersten 6 Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Der Arbeitgeber muss keinen sozial gerechtfertigten Grund für eine Kündigung angeben. Praktisch heißt das: kürzere Frist, leichtere Trennung von beiden Seiten.
Was du in der Probezeit verdienst
Eine der häufigsten Streitfragen. Die rechtliche Lage ist klar:
Dein Lohn in der Probezeit ist in der Regel der vereinbarte Lohn aus dem Arbeitsvertrag, nicht weniger. Wenn dein Vertrag 22 Euro pro Stunde brutto ausweist, bekommst du ab dem ersten Tag 22 Euro pro Stunde, auch in der Probezeit.
Ausnahme: Manche Arbeitsverträge enthalten eine ausdrückliche Klausel, dass in der Probezeit ein niedrigerer Lohn gezahlt wird (zum Beispiel „in den ersten 6 Monaten 19 Euro, danach 22 Euro“). Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber im Vertrag klar und transparent stehen. Eine mündliche Absprache reicht nicht.
Tarifvertrag schlägt Vertrag. Wenn dein Betrieb tarifgebunden ist und der Tarifvertrag (im Galabau der BRTV-Galabau, im Bauhauptgewerbe der BRTV-Bau, in anderen Branchen jeweils der einschlägige Tarifvertrag) einen Mindestlohn für deine Lohngruppe vorsieht, darf die Probezeit-Vereinbarung diesen nicht unterschreiten. Der Tarif-Mindestlohn ist die Untergrenze.
Urlaub während der Probezeit
Auch in der Probezeit hast du Anspruch auf Urlaub, allerdings anteilig:
Anteilige Berechnung. Pro vollem Beschäftigungsmonat hast du Anspruch auf ein Zwölftel deines Jahresurlaubs. Bei 30 Tagen Jahresurlaub und drei Monaten Probezeit hast du anteilig 7,5 Tage erworben.
Voller Anspruch erst nach 6 Monaten. Den vollen Jahresurlaub bekommst du erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). In der Praxis fällt diese Wartezeit oft mit der Probezeit zusammen.
Beantragung in der Probezeit. Du kannst auch während der Probezeit Urlaub beantragen, der Arbeitgeber muss ihn aber nicht zwingend genehmigen. Bei betrieblichen Belangen oder wegen der noch laufenden Eignungsprüfung kann er den Wunschtermin ablehnen.
Krankheit in der Probezeit
Drei Punkte, die im Handwerk oft unklar sind:
Lohnfortzahlung. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG) entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Wer in den ersten 4 Wochen krank wird, bekommt direkt Krankengeld von der Krankenkasse, kein Lohn vom Arbeitgeber.
Kein Anlass zur Probezeit-Verlängerung. Eine Probezeit kann nicht einseitig wegen Krankheit verlängert werden. Wer während der Probezeit krank ist, hat trotzdem nach 6 Monaten den vollen Kündigungsschutz, weil die Probezeit zeitlich abläuft, nicht „wegen Anwesenheit“.
Kündigung während Krankheit. Eine Kündigung während Krankheit ist auch in der Probezeit grundsätzlich zulässig (kein Sonderschutz wie bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung). Wer während Krankheit gekündigt wird, sollte die Kündigung trotzdem prüfen lassen, weil im Einzelfall Diskriminierungs- oder Treuepflichts-Verletzungen möglich sind.
Sechs typische Tricks der Arbeitgeber
Was im Handwerk in der Probezeit häufig versucht wird, aber rechtlich nicht zulässig ist:
1. Längere Probezeit als 6 Monate. „Wir vereinbaren 9 Monate Probezeit“ oder „die Probezeit verlängert sich automatisch um die Krankheitstage“. Beides unwirksam. Eine Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB ist auf 6 Monate begrenzt, alles darüber ist rechtlich keine Probezeit mehr.
2. „Probezeit-Verlängerung“ am Stichtag. Manche Arbeitgeber bieten kurz vor Ablauf der Probezeit eine „Verlängerung um 3 Monate“ an. Rechtlich zulässig ist nur eine einvernehmliche Verlängerung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag (alter Vertrag wird beendet, neuer Vertrag mit verlängerter Probezeit), und auch dann ist die Gesamt-Probezeit nicht zwingend bei nur 6 Monaten. Im Zweifel keine Verlängerung unterschreiben, ohne sie vorher von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.
3. Niedrigerer Probezeit-Lohn ohne Vertragsklausel. „In den ersten 6 Monaten gibt es 18 Euro statt 21 Euro.“ Wenn das nicht klar im schriftlichen Arbeitsvertrag steht, ist es nicht wirksam. Eine mündliche Absprache reicht nicht.
4. Keine anteilige Sonderzahlung bei Beendigung in der Probezeit. Manche Tarifverträge sehen erst nach einer Mindestbeschäftigung Anspruch auf 13. Monatsgehalt vor. Wer aber innerhalb dieser Frist Anspruch auf anteilige Auszahlung hätte, bekommt ihn oft nicht. Tarifvertrag genau prüfen.
5. Mündliche Probezeit-Vereinbarung. Eine wirksame Probezeit muss schriftlich vereinbart sein. Mündliche „Probezeit“-Aussagen am Tag der Einstellung sind rechtlich keine wirksame Probezeit. Wer ohne schriftliche Vereinbarung anfängt, hat von Anfang an die normale Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder Monatsende).
6. Diskriminierende Kündigung. Auch in der Probezeit darf nicht aus diskriminierenden Gründen gekündigt werden (Schwangerschaft, Geschlecht, Religion, Ethnie, Behinderung etc.). Wer kurz nach einer Schwangerschaftsverkündung gekündigt wird, sollte das prüfen lassen.
Was du in der Probezeit selbst tun kannst
Drei pragmatische Schritte:
1. Vertrag genau lesen. Steht die Probezeit im Vertrag? Dauer? Lohn-Klauseln? Sonderregelungen? Wer das nicht weiß, kann sich nicht wehren.
2. Aktiv kommunizieren. In der Probezeit ist Sichtbarkeit wichtig. Frag aktiv nach Feedback, mache deine Stärken sichtbar, klär offene Fragen früh. Wer in der Probezeit verschwindet und am Ende überrascht ist, hat es schwerer.
3. Selbst prüfen, ob es passt. Probezeit läuft in beide Richtungen. Wenn du nach drei Monaten merkst, dass dieser Betrieb nicht zu dir passt, kannst du selbst kündigen. Mit 2-Wochen-Frist bist du schnell raus, ohne lange Bindung.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Probezeit im Handwerk maximal dauern?
6 Monate. Das ist die gesetzliche Höchstgrenze nach § 622 Abs. 3 BGB. Längere „Probezeiten“ sind rechtlich keine Probezeit mehr, sondern normales Arbeitsverhältnis mit den Rechten und Pflichten danach.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
2 Wochen, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, ohne Bindung an Stichtag. Wenn die Kündigung am 5. Mai zugeht, endet das Arbeitsverhältnis am 19. Mai. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist Pflicht.
Bekomme ich in der Probezeit weniger Lohn?
Nur, wenn dein Arbeitsvertrag das klar und schriftlich regelt. Eine mündliche Absprache zum „Probezeit-Lohn“ reicht nicht. Wenn nichts im Vertrag steht, gilt von Anfang an der vereinbarte Lohn. Bei tarifgebundenen Betrieben darf der Tarif-Mindestlohn nicht unterschritten werden, auch nicht in der Probezeit.
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja, anteilig. Pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Den vollen Jahresurlaub bekommst du erst nach 6 Monaten Wartezeit nach § 4 BUrlG.
Kann ich in der Probezeit krank sein, ohne dass es Konsequenzen hat?
Krankheit ist kein zulässiger Kündigungsgrund per se, auch nicht in der Probezeit. Aber: Krankheit verlängert die Probezeit nicht. Und der Arbeitgeber kann auch in der Probezeit ohne sachlichen Grund kündigen (kein Kündigungsschutz nach KSchG vor 6 Monaten). Wer während Krankheit gekündigt wird, sollte die Kündigung im Zweifel auf Diskriminierung oder Treuepflichts-Verletzung prüfen lassen.
Was passiert, wenn ich am Ende der Probezeit gekündigt werde?
Die Kündigung muss bis zum letzten Tag der 6-Monats-Frist mit der 2-Wochen-Probezeitfrist zugehen. Geht sie nach dem letzten Tag der Probezeit zu, gilt die normale Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Genaues Datum prüfen.
Kann mein Arbeitgeber die Probezeit „inoffiziell“ verlängern?
Nein. Die Probezeit ist gesetzlich auf 6 Monate begrenzt. Wer am 1. Januar anfängt, hat am 30. Juni das Ende der Probezeit erreicht, unabhängig davon, wie viele Tage er gearbeitet oder gefehlt hat. Eine einseitige Verlängerung ist rechtlich nicht möglich. Eine einvernehmliche Verlängerung über einen neuen Aufhebungs-/Anstellungs-Vertrag wäre theoretisch denkbar, aber rechtlich heikel und im Zweifel von der Gewerkschaft prüfen lassen.
Gilt das alles auch im Bauhauptgewerbe und in anderen Handwerksbranchen?
Ja, weil § 622 BGB als gesetzliche Grundlage für alle Arbeitsverhältnisse gilt, unabhängig von der Branche. Ergänzend gelten branchenspezifische Tarifverträge (BRTV-Galabau, BRTV-Bau, Maler-Tarifvertrag, Elektro-Tarifvertrag etc.), die einzelne Punkte (Mindestlohn, Sonderzahlungen) abweichend regeln können. An den 6-Monats- und 2-Wochen-Regelungen ändert das nichts.
Kurz und ehrlich zum Schluss
Probezeit im Handwerk ist nicht das, was viele Arbeitgeber dir gerne weismachen. Sie ist gesetzlich klar auf 6 Monate begrenzt, mit definierter Kündigungsfrist, definiertem Lohnanspruch und definierten Rechten. Wer das weiß, lässt sich in den ersten 6 Monaten nicht alles gefallen.
Wer den Vertrag in der ersten Woche genau liest und im Zweifel mit der Gewerkschaft oder einem Anwalt klärt, was zulässig ist, hat in der Probezeit nichts zu fürchten. Im Gegenteil: Du bist in dieser Zeit so frei wie sonst nie, kannst mit kurzer Frist gehen, wenn es nicht passt, und kannst gleichzeitig genau prüfen, ob der Betrieb hält, was er versprochen hat.
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Hinweis: Dieser Artikel ist eine Information, keine Rechtsberatung. Im konkreten Fall hilft die zuständige Gewerkschaft (IG BAU für Bau- und Galabau-Berufe, IG Metall für KFZ und Elektro, ver.di für Friseure und Maler etc.) oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.