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Auslöse, Wegegeld, Spesen: Was dir laut Tarif zusteht und was Betriebe gern unterschlagen

Wie viel Auslöse, Wegegeld und Verpflegungszuschuss stehen dir im Galabau zu? Was der Tarif vorsieht, was steuerfrei ist und was Betriebe gern unterschlagen.
Auslöse, Wegegeld, Spesen: Was im Galabau drin ist

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„Wir zahlen nach Tarif.“ Klingt fair, ist aber bei den meisten Galabau-Betrieben nur die halbe Wahrheit. Tariflöhne sind das eine. Auslöse, Wegegeld, Verpflegungszuschuss, Übernachtungsgeld und Werkzeuggeld sind das andere. Beides steht im Tarifvertrag, beides muss bezahlt werden, und beides landet bei vielen Betrieben überhaupt nicht oder nur teilweise auf deinem Lohnzettel.

Wer das nicht weiß, lässt pro Jahr leicht 1.500 bis 4.000 Euro liegen, brutto wie netto. Wer es weiß, prüft seinen Lohnzettel anders und stellt im Zweifel die richtigen Fragen. Dieser Artikel zeigt dir, welche Zulagen es im Galabau wirklich gibt, was sie tariflich vorsehen, was davon steuerfrei ist und an welchen Stellen Betriebe gerne sparen.

Die kurze Antwort

Im Galabau sieht der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV-Galabau) für auswärtige Baustellen eine Reihe von Zulagen vor: Verpflegungszuschuss / Auslöse, Wegegeld, Übernachtungsgeld bei mehrtägigem Einsatz und in vielen Tarifgebieten ein Werkzeuggeld. Verpflegungspauschalen sind in den steuerfreien Grenzen (14 Euro pro Tag bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 Euro bei 24 Stunden) lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Wer regelmäßig auf entfernten Baustellen arbeitet, hat über das Jahr leicht 1.500 bis 4.000 Euro Anspruch auf solche Zulagen, zusätzlich zum Stundenlohn.

Welche Zulagen es im Galabau gibt, und was sie bedeuten

Vier Posten musst du auseinanderhalten:

Verpflegungszuschuss / Auslöse: Wenn die Baustelle so weit von der Wohnung entfernt ist, dass eine Heimfahrt zum Mittag nicht zumutbar ist, zahlt der Betrieb einen tariflichen Verpflegungszuschuss. Aktuelle Sätze im BRTV-Galabau liegen je nach Konstellation und Tarifgebiet zwischen rund 8 und 30 Euro pro Tag. Der Begriff „Auslöse“ wird umgangssprachlich oft synonym verwendet, im engeren Sinne meint Auslöse aber den Anspruch bei mehrtägiger Auswärtsbeschäftigung mit Übernachtung.

Wegegeld / Fahrtkostenzuschuss: Pauschale für die Anfahrt zur Baustelle, oft gestaffelt nach Entfernung von Wohnung oder Betrieb. Tariflich liegen die Sätze meist zwischen 4 und 15 Euro pro Tag, manche Tarifgebiete rechnen pro Kilometer ab. Wegegeld ist eine reine Aufwandspauschale, kein Lohnersatz. Es kommt zu deinem normalen Stundenlohn dazu.

Übernachtungsgeld: Bei mehrtägiger Auswärtsbeschäftigung, wenn du vor Ort übernachtest. Tariflich gibt es entweder eine Pauschale (häufig 25 bis 60 Euro pro Nacht) oder eine Belegabrechnung gegen Hotelrechnung. Steuerfrei sind 20 Euro pro Nacht oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.

Werkzeuggeld: In vielen Tarifgebieten zahlt der Betrieb für die Abnutzung deines eigenen Handwerkzeugs (zum Beispiel Schaufel, Spaten, Hacken, Maurerkelle) einen Tagessatz. Liegt meist zwischen 0,50 und 2 Euro pro Tag, summiert sich aber über das Jahr auf 100 bis 400 Euro. Wird oft komplett vergessen.

Wegezeit ist nicht Wegegeld, das ist der wichtigste Punkt

Hier verwechseln Betriebe (manche bewusst, manche aus Schlamperei) zwei vollkommen verschiedene Dinge:

Wegezeit ist die Zeit der Anfahrt zur Baustelle, wenn der Arbeitgeber einen Sammelplatz oder Bauhof als Treffpunkt vorgibt. Diese Zeit ist Arbeitszeit und wird mit dem normalen Stundenlohn vergütet. Mehr dazu in unserem Artikel zur Wegezeit.

Wegegeld ist eine zusätzliche Aufwandspauschale für die Anfahrt, oft entfernungsabhängig, in der Regel steuerpflichtig (weil sie nicht zwingend Reisekostenersatz ist).

Beide stehen dir grundsätzlich gleichzeitig zu. Du bekommst deinen Stundenlohn für die Anfahrtszeit (das ist Wegezeit) UND zusätzlich ein Wegegeld als Aufwandspauschale. Wer sagt „du bekommst doch Wegegeld, also ist die Wegezeit damit abgegolten“, erzählt dir Unsinn. Das ist die häufigste Form der „Unterschlagung“ im Galabau-Lohnzettel.

Was steuerfrei ist und was nicht

Bei den Zulagen lohnt sich der Blick auf die steuerliche Behandlung, weil ein Teil davon netto bei dir landet, ohne dass Steuern und Sozialabgaben abgehen. Wer das nicht ausnutzt, verschenkt Netto-Geld:

Verpflegungspauschalen sind in folgenden Grenzen lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei: 14 Euro pro Tag bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung, 28 Euro pro Tag bei 24 Stunden Abwesenheit. Diese Grenzen sind die Bundesfinanzministerium-Sätze für Inlandsreisen. Wenn der Tarifvertrag höhere Sätze vorsieht, ist nur der Anteil über der Grenze versteuert und sozialversicherungspflichtig.

Übernachtungspauschalen: 20 Euro pro Nacht steuerfrei, alternativ Belegabrechnung mit den tatsächlichen Hotelkosten. Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig.

Wegegeld: Meist nicht durch die Reisekosten-Pauschalen abgedeckt, deshalb in der Regel als steuerpflichtige Lohnzulage behandelt. Es gibt Sonderfälle, in denen Wegegeld als steuerfreier Reisekostenersatz läuft, das ist aber komplex und individuell.

Werkzeuggeld: In der Regel ein steuerfreier Werkzeugkostenersatz nach § 3 Nr. 30 EStG, wenn der Betrieb es korrekt deklariert. Auch hier passiert es häufig, dass das Werkzeuggeld einfach im Stundenlohn versteckt wird, statt es als steuerfreie Pauschale separat auszuweisen.

Was Galabau-Betriebe gern unterschlagen

Fünf typische Muster, die im Markt häufig zu finden sind:

1. „Im Stundenlohn ist alles drin.“ Klassiker. Der Betrieb zahlt einen leicht erhöhten Stundenlohn und behauptet, dass damit Verpflegung, Wegegeld und alles andere abgegolten seien. Tariflich nicht zulässig. Die Zulagen müssen separat ausgewiesen werden, sonst entgehen dir steuerfreie Anteile, und du verlierst beim Lohnsteuerjahresausgleich Geld.

2. „Du bekommst doch Wegegeld.“ Variante des ersten Punkts, speziell auf Wegezeit gemünzt. Wegegeld plus Stundenlohn-Vergütung der Wegezeit ist die korrekte Form. Wegegeld statt Stundenlohn-Vergütung der Wegezeit ist es nicht.

3. Pauschal niedrige Auslöse, egal wie weit die Baustelle. Manche Betriebe zahlen für jeden Auswärtseinsatz einen Pauschalbetrag, der unter den tariflichen Sätzen liegt. Wer 80 Kilometer pendelt und denselben Verpflegungszuschuss bekommt wie der Kollege auf der 30-Kilometer-Baustelle, sollte nachrechnen.

4. Werkzeuggeld wird vergessen. Stille Variante. Tarifvertrag sieht es vor, der Betrieb zahlt es einfach nicht oder weist es nicht aus. Über das Jahr summieren sich da je nach Tarifgebiet 100 bis 400 Euro.

5. Übernachtung wird unter steuerfreier Grenze pauschalisiert. Manchmal zahlt der Betrieb 15 Euro pro Übernachtung, obwohl tariflich 30 Euro vorgesehen wären. Das fällt nur auf, wenn du den Tarifvertrag genau anschaust.

Wie erkennst du es auf deinem Lohnzettel?

Auf einer korrekt ausgewiesenen Galabau-Lohnabrechnung findest du die Zulagen als separate Posten, nicht versteckt im Stundenlohn. Was sichtbar sein sollte:

Eine Zeile mit dem Bruttogrundlohn aus geleisteten Stunden mal Stundenlohn.

Eine separate Zeile (oder mehrere) für Verpflegungszuschuss / Auslöse, mit Anzahl der Tage und Tagessatz.

Eine separate Zeile für Wegegeld oder Fahrtkostenzuschuss, sofern tariflich vorgesehen.

Bei Übernachtung eine Zeile für Übernachtungsgeld.

Eventuell eine Zeile für Werkzeuggeld, je nach Tarifgebiet.

Eine Trennung zwischen steuerpflichtigem und steuerfreiem Bruttoanteil im unteren Bereich der Abrechnung.

Wenn dein Lohnzettel nur eine Bruttozeile aus Stundenlohn mal Stunden zeigt, ohne separate Zulagen, ist das ein klares Indiz, dass etwas fehlt oder im Stundenlohn versteckt ist.

Was du tun kannst, wenn dein Betrieb nicht korrekt abrechnet

Eine klare Reihenfolge:

1. Tarifvertrag in deinem Tarifgebiet prüfen. BGL und IG BAU veröffentlichen die aktuellen Sätze für Verpflegungszuschuss, Wegegeld und Werkzeuggeld. Schau, was für dich gelten müsste.

2. Lohnzettel der letzten drei Monate durchgehen. Vergleiche, was tariflich zustünde, mit dem, was tatsächlich ausgewiesen wird. Notiere Differenzen pro Tag oder pro Monat.

3. Sachlich nachfragen. Sprich mit der Lohnbuchhaltung oder dem Chef. Manchmal ist es Schlamperei, kein böser Wille. Bring deine Zahlen mit. Frag konkret: „Im Tarifgebiet X stehen 18 Euro Verpflegungszuschuss pro Tag bei Auswärtseinsatz im Tarifvertrag. Auf meiner Abrechnung sehe ich 12. Können Sie mir die Differenz erklären?“

4. Schriftliche Forderung mit Frist. Wenn die mündliche Klärung nicht funktioniert, fordere die Differenz schriftlich nach. Mit Zeitraum, Betrag und einer Frist von drei bis vier Wochen.

5. Gewerkschaft oder Anwalt. Die IG BAU bietet Mitgliedern kostenlosen Rechtsbeistand. Bei größeren Beträgen lohnt sich auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Achte auf die Verjährungsfrist: Lohnansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, manche Tarifverträge haben kürzere Ausschlussfristen.

6. Den Betrieb wechseln. Wenn du seit Monaten verhandelst und nichts passiert, ist das die Antwort. Es gibt Galabau-Betriebe, die jeden Posten korrekt abrechnen. Du musst nur einen davon finden.

Häufige Fragen

Wie viel Verpflegungszuschuss steht mir im Galabau zu?

Das hängt vom Tarifgebiet und der Konstellation ab. Bei eintägigem Auswärtseinsatz mit mehr als acht Stunden Abwesenheit liegen die tariflichen Sätze meist zwischen 8 und 18 Euro pro Tag. Bei mehrtägigem Einsatz oft höher, gestaffelt nach Entfernung. Aktuelle Werte findest du in der Tariftabelle deines Tarifgebiets oder bei der IG BAU.

Ist das Wegegeld steuerfrei?

In der Regel nein, weil das Wegegeld nicht als Reisekostenersatz im Sinne der steuerlichen Pauschalen gilt. Es gibt Sonderfälle, in denen Wegegeld unter den steuerfreien Reisekostenersatz fällt, das ist aber komplex. Die Verpflegungspauschale dagegen ist innerhalb der Grenzen (14 Euro bei 8 Stunden, 28 Euro bei 24 Stunden) lohnsteuerfrei.

Was ist der Unterschied zwischen Auslöse und Verpflegungszuschuss?

Beide werden im Galabau-Sprachgebrauch oft synonym verwendet. Im engeren Sinne meint Auslöse den Anspruch bei mehrtägiger Auswärtsbeschäftigung mit Übernachtung (manchmal als Tagespauschale berechnet, die Übernachtung und Verpflegung abdeckt), Verpflegungszuschuss meint die reine Verpflegungspauschale ohne Übernachtung. Tariflich werden die Begriffe je nach Tarifgebiet unterschiedlich verwendet.

Bekomme ich auch dann Verpflegungszuschuss, wenn ich mein Brot von zu Hause mitbringe?

Ja. Der Verpflegungszuschuss ist eine Pauschale. Sie soll den Aufwand der auswärtigen Verpflegung abdecken, unabhängig davon, ob du dir tatsächlich etwas kaufst oder dein eigenes Vesper isst. Der Zuschuss ist in den steuerfreien Grenzen pauschal, du musst keine Belege einreichen.

Was ist mit Werkzeuggeld, wenn ich mein eigenes Werkzeug nutze?

Das Werkzeuggeld ist genau dafür gedacht: ein pauschaler Ausgleich für die Abnutzung deines privaten Handwerkzeugs (Schaufel, Spaten, Hacken, Maurerkelle, Schubkarre). Tariflich liegt es meist zwischen 0,50 und 2 Euro pro Tag und ist in der Regel steuerfrei nach § 3 Nr. 30 EStG. Frag aktiv nach, falls dein Lohnzettel kein Werkzeuggeld ausweist.

Können Auszubildende auch Verpflegungszuschuss bekommen?

Ja. Tariflich gelten die Auswärts-Regelungen auch für Auszubildende, sobald sie auf Baustellen außerhalb des Betriebs eingesetzt werden. Praktisch wird das oft übersehen. Auszubildende sollten ihren Lohnzettel ebenso prüfen wie Gesellen.

Kurz und ehrlich zum Schluss

Wer im Galabau auf entfernten Baustellen arbeitet, hat tariflich Anspruch auf eine ganze Reihe von Zulagen, die der Stundenlohn nicht abdeckt. Verpflegungszuschuss, Wegegeld, Übernachtungsgeld, Werkzeuggeld. Korrekt abgerechnet ergeben diese Posten pro Jahr leicht 1.500 bis 4.000 Euro, je nachdem wie viel auswärts gearbeitet wird.

Wer das nicht prüft, lässt das Geld liegen. Wer es prüft, merkt schnell, ob sein Betrieb sauber abrechnet oder nicht. Beides sagt etwas Wichtiges über den Betrieb aus, in dem du arbeitest.

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Hinweis: Die genannten Tarif- und Pauschalbeträge sind gerundete Spannen Stand Anfang 2026 und unterscheiden sich je nach Tarifgebiet. Aktuelle Werte findest du beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) oder bei der IG BAU. Steuerliche Pauschalen gelten nach § 9 EStG und § 3 EStG (Stand Anfang 2026).