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Kündigungsfrist Arbeitsvertrag: So berechnest du sie richtig

Vier Wochen Kündigungsfrist sind nicht automatisch ein Monat. Erfahre, wie du die Kündigungsfrist in deinem Arbeitsvertrag richtig berechnest, wann Gesetz oder Tarifvertrag gelten und bis zu welchem Tag deine Kündigung beim Arbeitgeber angekommen sein muss.
Kündigungsfrist Arbeitsvertrag: So berechnest du sie richtig

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Vier Wochen Kündigungsfrist heißt nicht automatisch: Heute kündigen, in vier Wochen bist du raus. Genau daran verrechnen sich viele. Die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen sind dabei genau 28 Tage.

Geht deine Kündigung zum Beispiel erst am 4. September 2026 beim Betrieb ein, kannst du mit der gesetzlichen Grundfrist nicht mehr zum 30. September gehen. Der nächste mögliche Termin ist der 15. Oktober. Dazu kommen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag. Gerade im Handwerk können dort andere Fristen stehen. Entscheidend ist außerdem nicht das Datum auf deinem Kündigungsschreiben, sondern wann es deinem Arbeitgeber tatsächlich zugeht.

Das musst du bei deiner Kündigungsfrist prüfen

  • Grundfrist: Ohne andere Regelung gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.
  • Vier Wochen: Vier Wochen sind 28 Tage und nicht automatisch ein Monat.
  • Arbeitsvertrag: Dein Vertrag kann eine längere Kündigungsfrist oder andere Kündigungstermine vorsehen.
  • Tarifvertrag: Ein anwendbarer Tarifvertrag darf von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen.
  • Zugang: Für die Berechnung zählt, wann die schriftliche Kündigung beim Arbeitgeber ankommt.
  • Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit gilt gesetzlich für höchstens sechs Monate eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Welche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag gilt für dich?

Prüfe nicht nur eine einzelne Zeile im Vertrag. Für deine tatsächliche Kündigungsfrist können Gesetz, Arbeitsvertrag und ein anwendbarer Tarifvertrag zusammenkommen. Erst wenn du weißt, welche Regelung für dein Arbeitsverhältnis gilt, kannst du den letzten Vertragstag berechnen.

Steht in deinem Vertrag nur, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, landest du bei § 622 BGB. Enthält der Vertrag dagegen eine eigene Frist, zum Beispiel drei Monate zum Monatsende, musst du diese Klausel mit den gesetzlichen und gegebenenfalls tariflichen Regeln abgleichen.

Besonders wichtig ist ein Satz wie „Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für beide Vertragsparteien entsprechend“. Dann kann sich deine eigene Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern. § 622 Abs. 6 BGB verbietet lediglich, für deine Kündigung eine längere Frist festzulegen als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Wenn du deinen Vertrag ohnehin gerade durchgehst, findest du in unserem Beitrag zum Arbeitsvertrag im Handwerk weitere Klauseln, bei denen sich ein genauer Blick lohnt.

Willst du erst wissen, welche Möglichkeiten du außerhalb deines aktuellen Betriebs hast, musst du dafür noch nicht kündigen. Du kannst bei KarriereGrün kostenfrei Mitglied werden. Dein Talent-Scout spricht mit dir über passende Betriebe und einen realistischen Wechseltermin. Dein Profil ist nicht öffentlich.

Kündigungsfrist gesetzlich: Was steht in § 622 BGB?

Wenn keine wirksame abweichende Regelung greift, kannst du als Arbeitnehmer mit vier Wochen Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die vier Wochen entsprechen 28 Tagen. Deine Betriebszugehörigkeit verlängert diese gesetzliche Grundfrist für deine eigene Kündigung nicht automatisch.

Anders sieht es aus, wenn dein Arbeitgeber dir kündigt. Dann verlängert § 622 Abs. 2 BGB die Frist abhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht.

Betriebszugehörigkeit Gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers
Unter 2 Jahren 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Das wird häufig verwechselt. Wer seit zehn Jahren in derselben Werkstatt arbeitet, hat deshalb nicht automatisch selbst eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Diese Staffelung gilt nach dem Gesetz zunächst für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Dein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann die verlängerten Fristen allerdings auch für deine eigene Kündigung vorsehen.

Kündigungsfrist Tarifvertrag: Warum kann es im Handwerk anders aussehen?

Tarifverträge dürfen nach § 622 Abs. 4 BGB von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Deshalb kann dieselbe Betriebszugehörigkeit bei einem Metallbetrieb, einem Bauunternehmen oder einem anderen Handwerksbetrieb zu unterschiedlichen Fristen führen, wenn verschiedene Tarifwerke gelten.

Ein Tarifvertrag kann unmittelbar gelten, wenn die Voraussetzungen der Tarifbindung erfüllt sind. Ein Tarifvertrag kann außerdem für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann erfasst er in seinem Geltungsbereich auch Arbeitgeber und Beschäftigte, die zuvor nicht tarifgebunden waren. Zusätzlich kann dein Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweisen und dessen Kündigungsregelungen einbeziehen.

Steht im Vertrag also etwas wie „Es gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung“, hör bei der Überschrift Kündigungsfrist nicht auf zu lesen. Prüfe, welcher Tarifvertrag gemeint ist und ob er eine eigene Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Gerade bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Gewerken lohnt sich die Prüfung, statt die Frist aus dem alten Betrieb einfach auf den neuen zu übertragen.

Kündigung zum Monatsende richtig berechnen

Für die gesetzliche Grundfrist rechnest du vom gewünschten Beendigungstermin zurück. Willst du zum Monatsende ausscheiden, muss deine Kündigung mindestens vier Wochen vorher zugegangen sein. Der Tag des Zugangs selbst wird bei einer ereignisabhängigen Frist nicht mitgerechnet.

Gewünschtes Vertragsende Spätester Zugang bei 4 Wochen Frist
30. September 2026 2. September 2026
15. Oktober 2026 17. September 2026
31. Oktober 2026 3. Oktober 2026

Kommt deine Kündigung am 4. September 2026 an, liegen bis zum 30. September keine vier Wochen mehr dazwischen. Du rutschst deshalb bei der gesetzlichen Grundfrist auf den nächsten zulässigen Kündigungstermin, den 15. Oktober 2026.

Plane bei der Übergabe trotzdem einen Puffer ein. Auf dem Bau, in der Werkhalle oder im kleinen Meisterbetrieb hilft dir ein fertig unterschriebenes Schreiben in der Tasche nichts, wenn der Chef nicht da ist und die Kündigung den Betrieb nicht rechtzeitig erreicht.

Du kannst dich gleichzeitig bereits nach einem anderen Arbeitgeber umsehen. Dafür musst du deinen jetzigen Betrieb nicht vorab informieren. Bei KarriereGrün besprichst du mit deinem Talent-Scout, ab wann ein Wechsel für dich möglich wäre. Das ist kostenfrei und unverbindlich.

Handwerker prüft Kündigungsunterlagen und Kalender in einer modernen Metallwerkstatt

Warum zählt der Zugang der Kündigung?

Eine Kündigung gegenüber einem Abwesenden wird nach § 130 Abs. 1 BGB wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Für deine Frist ist deshalb nicht entscheidend, wann du das Schreiben erstellt oder zur Post gebracht hast. Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diesen Grundsatz auch für Kündigungsschreiben. Ein Schreiben kann beispielsweise durch Einwurf in einen dafür vorgesehenen Briefkasten zugehen, sobald es in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Hinzu kommt die Form. Nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Nachricht per E-Mail oder WhatsApp ersetzt deshalb das unterschriebene Kündigungsschreiben nicht.

Wenn du wissen willst, was neben der Frist bei der eigentlichen Trennung wichtig wird, lies auch unseren Beitrag zur Kündigung im Handwerk.

Was viele bei der Kündigungsfrist falsch machen

Der häufigste Denkfehler ist simpel: Vier Wochen werden als ein Monat gerechnet. Das kann den Austrittstermin verschieben. Zwischen dem 3. eines Monats und dem 3. des Folgemonats liegt zwar ein Monat, aber je nach Monat mehr als 28 Tage.

Der zweite Fehler ist, nur auf das BGB zu schauen. Im Handwerk kann ein Tarifvertrag andere Fristen enthalten. Eine Vertragsklausel kann außerdem die längeren gesetzlichen Arbeitgeberfristen auf beide Seiten übertragen.

Der dritte Fehler passiert unter Zeitdruck. Der neue Betrieb will wissen, wann du anfangen kannst, und du sagst spontan „nächsten Monat“. Erst danach holst du den alten Vertrag aus dem Ordner und findest eine längere Frist. Sag einem neuen Arbeitgeber deshalb erst einen verbindlichen Starttermin, wenn du Vertrag, Tarifregelung und Zugangstermin geprüft hast.

Und noch etwas: Kündige nicht nur, weil du endlich rauswillst, bevor du weißt, wohin du eigentlich wechseln möchtest. Ein besserer Stundenlohn hilft wenig, wenn du dafür wieder jeden Morgen viel länger fährst oder in einer Kolonne landest, deren Umgangston genauso schlecht ist. Du kannst deinen Markt vorher diskret prüfen. Dein Profil bei KarriereGrün ist nicht öffentlich und kein Betrieb bekommt deine Daten ohne deine Zustimmung.

Was gilt in Probezeit und bei einem befristeten Arbeitsvertrag?

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese gesetzliche Probezeitregel gilt längstens für sechs Monate. Die Kündigung muss dabei nicht zwingend zum 15. oder zum Monatsende erfolgen.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gibt es eine andere Falle. Ein kalendermäßig befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Datum. Eine ordentliche Kündigung vor diesem Ende ist nach § 15 Abs. 4 TzBfG nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht.

Eine Befristung ist deshalb kein normaler unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem eingedruckten Enddatum. Bevor du einem neuen Betrieb zusagst, prüfst du zuerst, ob du den befristeten Vertrag überhaupt ordentlich vorzeitig kündigen kannst.

So berechnest du deine Kündigungsfrist in 5 Schritten

  1. Arbeitsvertrag öffnen: Suche die Regelung zu Kündigung, Kündigungsfrist und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Achte auch auf Verweise auf Tarifverträge.
  2. Tarifvertrag prüfen: Kläre, ob ein Tarifvertrag für dein Arbeitsverhältnis gilt und ob darin eigene Kündigungsfristen stehen.
  3. Frist bestimmen: Gilt die gesetzliche Grundfrist, rechnest du mit vier Wochen und den zulässigen Terminen zum 15. oder Monatsende. Steht eine andere wirksame Frist im Vertrag oder Tarifvertrag, verwendest du diese.
  4. Wunschtermin zurückrechnen: Rechne vom gewünschten Vertragsende zurück und bestimme, bis wann die Kündigung spätestens beim Arbeitgeber zugehen muss.
  5. Zugang absichern: Übergib die unterschriebene Kündigung so, dass du den Zugang im Zweifel nachvollziehen kannst. Verlasse dich nicht darauf, dass das Datum auf dem Schreiben genügt.

Erst danach nennst du einem neuen Arbeitgeber deinen sicheren Eintrittstermin. Wenn du noch keinen konkreten Betrieb im Blick hast, kann dein Talent-Scout bei KarriereGrün deine mögliche Wechselzeit direkt berücksichtigen. Du gehst damit keine Verpflichtung ein und kannst deinen aktuellen Job behalten, solange noch nichts Passendes dabei ist.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

Nein. Vier Wochen entsprechen genau 28 Tagen. Ein Kalendermonat kann dagegen 28, 29, 30 oder 31 Tage haben. Stehen in deinem Arbeitsvertrag „vier Wochen“, rechnest du deshalb nicht einfach vom gleichen Datum eines Monats bis zum gleichen Datum des Folgemonats. Zusätzlich musst du den zulässigen Kündigungstermin beachten, bei der gesetzlichen Grundfrist also den 15. oder das Monatsende.

Nein. § 623 BGB verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht genügt deshalb nicht. Nutze ein schriftliches Kündigungsschreiben mit Unterschrift und achte darauf, dass es deinem Arbeitgeber rechtzeitig zugeht. Erst mit dem Zugang kannst du die einzuhaltende Kündigungsfrist sicher bestimmen.

Nein. Die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB gelten gesetzlich für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für deine eigene Kündigung bleibt grundsätzlich die Grundfrist aus Absatz 1. Dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann aber längere Fristen für dich vorsehen. Dabei darf deine Kündigungsfrist nicht länger vereinbart werden als die des Arbeitgebers.

Fehlt eine eigene Regelung und greift auch kein abweichender Tarifvertrag, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für deine eigene ordentliche Kündigung bedeutet das grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Prüfe trotzdem, ob dein Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf einen Tarifvertrag verweist. Gerade diese Verweisung wird beim schnellen Lesen leicht übersehen.

Ja. § 622 Abs. 4 BGB erlaubt Tarifvertragsparteien ausdrücklich, von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Regelungen zu vereinbaren. Deshalb darfst du nicht automatisch davon ausgehen, dass vier Wochen immer die kürzeste maßgebliche Frist sind. Prüfe zuerst, ob und welcher Tarifvertrag auf dein Arbeitsverhältnis anwendbar ist und welche Kündigungsregel dort tatsächlich steht.

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Die Mitgliedschaft ist kostenfrei, dein Profil ist nicht öffentlich und du gehst keine Verpflichtung ein. Das Eintragen dauert zwei Minuten.