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Schlechtwetter-Geld im Galabau: Wer zahlt, wann, wie viel?

Schlechtwettergeld im Galabau: Wer zahlt bei Frost, Dauerregen oder Sturm, welche Tarifregelungen gelten und ab wann du Saisonkurzarbeitergeld bekommst.
Schlechtwetter Galabau: Wer zahlt, wann, wie viel

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Frost im Januar, Dauerregen im Oktober, Sturm im November. Wer im Galabau arbeitet, kennt das Problem: Die Baustelle steht, das Wetter macht das Arbeiten unmöglich, und die Frage stellt sich, was mit dem Lohn passiert. Wird er weitergezahlt? Springt eine Sozialkasse ein? Oder hat man einfach Pech?

Die Antwort ist im Galabau leider komplizierter als im klassischen Bauhauptgewerbe (Hochbau, Tiefbau, Straßenbau), wo es das gut etablierte Saisonkurzarbeitergeld gibt. Im Galabau greifen andere Regelungen, je nach Tarifgebiet und Betrieb. Dieser Artikel zeigt dir, was bei Witterungsausfall im Galabau wirklich gilt, welche Lohn-Optionen es gibt und wann du auf Saisonkurzarbeitergeld hoffen kannst.

Die kurze Antwort

Der Galabau gehört nicht zum klassischen Bauhauptgewerbe und ist deshalb beim Saisonkurzarbeitergeld (SKUG) nicht direkt eingebunden, wie Hochbau, Tiefbau oder Straßenbau es sind. Stattdessen gelten im Galabau die Regelungen des BRTV-Galabau plus betriebliche Vereinbarungen. In der Praxis wird Witterungsausfall im Galabau meist über Arbeitszeitkonten ausgeglichen (Stunden-Plus aus der Saison wird abgebaut) oder über Resturlaub. Reine Lohn-Auszahlung bei Witterungsausfall gibt es im Galabau seltener als im Bauhauptgewerbe. In manchen Tarifgebieten und bei tariflich besonders abgesicherten Betrieben kann es Schlechtwetter-Lohnregelungen geben, das sollte im konkreten Fall geprüft werden.

Was Schlechtwettergeld eigentlich ist

Schlechtwettergeld ist im weiteren Sinne der Sammelbegriff für Lohnersatzleistungen, die bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall greifen sollen. Im engeren Sinne und gesetzlich geregelt ist das Saisonkurzarbeitergeld (SKUG) nach §§ 101–109 SGB III, das aber nur für bestimmte Branchen gilt.

Saisonkurzarbeitergeld (SKUG). Die staatliche Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit für witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März). Greift im Bauhauptgewerbe (Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Dachdecker, Gerüstbau) und in einigen anderen Branchen. Höhe: rund 60 Prozent des entgangenen Nettolohns für Beschäftigte ohne Kinder, 67 Prozent mit Kindern.

Tarifliche Witterungs-Regelungen. In Branchen, die nicht direkt SKUG-berechtigt sind, regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, was bei Witterungsausfall passiert. Im Galabau ist das der BRTV-Galabau plus jeweilige Regional- und Betriebsvereinbarungen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn das Wetter dich krank macht (Erkältung, Verletzung durch Glatteis), greift normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, nicht Schlechtwettergeld.

Warum der Galabau nicht zum Bauhauptgewerbe zählt

Eine wichtige Klärung, die viele Galabauer überrascht. Der Galabau (Garten- und Landschaftsbau) ist tariflich und berufsrechtlich eine eigene Branche. Im Sozialgesetzbuch und in der Arbeitsverwaltung wird zwischen Bauhauptgewerbe und Galabau unterschieden:

Bauhauptgewerbe. Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Erdbau, Brückenbau. Diese Branchen sind klassisch saisonal stark vom Wetter abhängig (Frost, Schnee, Dauerregen) und haben deshalb seit Jahrzehnten das Saisonkurzarbeitergeld als Standard-Regelung. Beiträge werden über die SOKA-BAU (Sozialkasse der Bauwirtschaft) finanziert.

Galabau. Garten- und Landschaftsbau. Tariflich eigene Branche mit BRTV-Galabau und eigener Sozialkasse (Zusatzversorgungskasse Galabau, ZVK Galabau). Witterungsausfall im Galabau ist weniger ausgeprägt als im Bauhauptgewerbe, weil viele Galabau-Arbeiten auch bei kühlem Wetter möglich sind. Gleichzeitig ist die Branche aber nicht durch SKUG abgesichert.

Mischbetriebe. Manche Betriebe machen sowohl Galabau als auch Tiefbau- oder Straßenbau-Anteile. In solchen Mischbetrieben kann es kompliziert werden, welcher Tarifvertrag und welche Sozialkasse gilt. Im Streitfall lohnt sich eine genaue Klärung mit der zuständigen Sozialkasse oder Gewerkschaft.

Welche Optionen es bei Witterungsausfall im Galabau gibt

Vier Wege, die in der Praxis häufig vorkommen:

1. Arbeitszeitkonto-Ausgleich

Der häufigste Weg im Galabau. Wer in der Hauptsaison (April bis Oktober) Mehrstunden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt hat, baut diese Stunden in Schlechtwetterphasen ab. Die Lohnzahlung läuft normal weiter, weil die Stunden ja schon „vorgearbeitet“ wurden.

Praktisch: Wer im Sommer 100 Mehrstunden ansammelt, kann im Februar bei einer Frostwoche frei haben, ohne Lohnverlust. Tarifliche Spielregeln zu Höchststand und Auszahlungsregeln des Kontos sollten klar sein.

2. Resturlaub-Einsatz

Manche Betriebe verlangen, dass bei Witterungsausfall zuerst der Resturlaub aufgebraucht wird. Das ist tariflich nicht immer zulässig (Urlaub muss grundsätzlich vom Arbeitnehmer beantragt werden), in der Praxis aber häufig Realität.

Wer den Resturlaub für eigene Pläne behalten will, sollte das frühzeitig klar mit dem Vorgesetzten klären, bevor die Schlechtwetterzeit anfängt.

3. Unbezahlte Freistellung

Wenn Arbeitszeitkonto leer ist und kein Urlaub mehr da, bieten manche Betriebe unbezahlte Freistellung an. Du bist während der Witterungsausfallzeit nicht im Lohn, aber rechtlich weiter beschäftigt.

Das ist die schlechteste Variante für den Arbeitnehmer. Wer regelmäßig in unbezahlte Freistellung geschickt wird, sollte mit der Gewerkschaft klären, ob das tariflich zulässig ist.

4. Tarifliche Schlechtwetter-Lohnregelung (selten)

In manchen Tarifgebieten oder bei tariflich besonders abgesicherten Betrieben gibt es Regelungen, die einen anteiligen Lohnausgleich bei Witterungsausfall vorsehen. Das ist im Galabau aber nicht flächendeckend Standard. Im konkreten Fall solltest du den Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarung prüfen oder bei der IG BAU nachfragen.

Was als Witterungsausfall gilt

Nicht jedes schlechte Wetter ist automatisch Witterungsausfall. Drei Kategorien werden in der Praxis unterschieden:

Klassisch Witterungsausfall: Frost (Boden hart gefroren, Pflasterung unmöglich), Dauerregen (Baustelle nicht begehbar, Erdarbeiten nicht durchführbar), Schnee (kein Arbeiten möglich), Sturm (Sicherheitsrisiko bei Höhenarbeit oder Maschinenbedienung).

Hitze als Witterungsausfall: Wird in Deutschland kaum als Witterungsausfall im Sinne des SKUG anerkannt, weil Hitze meist nicht zur Vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt. Bei extremer Hitze (über 35 Grad) gibt es aber Schutzregelungen aus der Arbeitsstättenverordnung (Pause, Schattenplatz, Trinken).

Borderline-Fälle: Leichter Regen, Wind, kühle Temperaturen. Hier wird meistens normal weitergearbeitet. Wer als Galabauer „bei jedem Wetter“ arbeitet, hat keinen Anspruch auf Witterungsausfall.

Saisonkurzarbeitergeld: Gilt es im Galabau wirklich nicht?

Stand 2026 ist die rechtliche Lage so: Das Saisonkurzarbeitergeld nach §§ 101–109 SGB III gilt für die Branchen, die in der Verordnung über Saisonbeschäftigung und Saisonkurzarbeitergeld (Bauwirtschaft) ausdrücklich aufgeführt sind. Galabau ist dort nicht direkt aufgeführt.

Es gibt allerdings einige Konstellationen, in denen Galabau-Beschäftigte trotzdem Anspruch auf Saisonkurzarbeitergeld haben können:

Mischbetrieb mit überwiegendem Bauhauptgewerbe-Anteil. Wenn dein Betrieb hauptsächlich Tiefbau oder Straßenbau macht und nur einen kleineren Galabau-Anteil hat, gilt unter Umständen die Bauhauptgewerbe-Regelung.

Reguläres Kurzarbeitergeld (KUG). Bei wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall (nicht witterungsbedingt) kann auch im Galabau KUG nach den allgemeinen Regelungen beantragt werden, das hat aber andere Voraussetzungen und Höhen.

Im Zweifel: Beim Arbeitsamt nachfragen oder die IG BAU konsultieren. Die rechtliche Lage zu Saisonkurzarbeit kann sich auch ändern, vor allem wenn der Tarifvertrag oder die Branchenzuordnung neu verhandelt wird.

Was Galabau-Betriebe oft so handhaben

Die häufigste Praxis im Galabau bei Witterungsausfall:

Hauptsaison (April bis Oktober). Mehrstunden werden auf Arbeitszeitkonto gesammelt. Bei einer Regenwoche im Mai oder Juni werden Stunden vom Konto abgebaut, Lohn läuft normal weiter.

Übergangszeit (November, März). Mischung aus Arbeitszeitkonto-Abbau, gelegentlichem Resturlaub und Beschäftigung mit Innenarbeiten (Werkzeugwartung, Maschinenpflege, Lagerarbeiten).

Winterhalbjahr (Dezember bis Februar). In manchen Galabau-Betrieben, vor allem in Süddeutschland, wird durchgearbeitet, weil Frost selten lange anhält. In Norddeutschland und in stärker frostgefährdeten Regionen gibt es länger Witterungsausfall, der dann über Konto, Urlaub oder unbezahlte Freistellung gehandhabt wird.

Was selten passiert: Volle Lohnauszahlung ohne Stundenausgleich bei Witterungsausfall. Das wäre für den Galabau-Betrieb finanziell unattraktiv und ist tariflich auch nicht zwingend vorgesehen.

Was du tun kannst, wenn du nicht zufrieden bist

Vier Schritte:

1. Tarifvertrag und Vertrag prüfen. Was steht im BRTV-Galabau zu Witterungsausfall in deinem Tarifgebiet? Was im Arbeitsvertrag? Was in einer eventuellen Betriebsvereinbarung?

2. Arbeitszeitkonto-Stand verstehen. Wie viele Stunden hast du angesammelt, wie wird abgebaut, wer entscheidet wann? Klar dokumentiert ist hier viel wert.

3. Mit Vorgesetzten oder Lohnbuchhaltung sprechen. Manchmal ist die Praxis besser als die Theorie, manchmal schlechter. Direkt fragen schafft Klarheit.

4. IG BAU oder Anwalt für Arbeitsrecht. Bei dauerhaft unzulässigen Praktiken (etwa unbezahlte Freistellung ohne tarifliche Grundlage) lohnt sich der Schritt zur Gewerkschaft.

Wechsel-Aspekt: Wie unterschiedlich Betriebe damit umgehen

Witterungsausfall ist eines der Themen, an denen sich Galabau-Betriebe deutlich unterscheiden. Drei Profile:

Galabau-Premium-Betrieb. Arbeitszeitkonto sauber geführt, transparente Spielregeln, oft auch tarifliche oder betriebliche Schlechtwetter-Lohnregelung. Mitarbeiter wissen genau, was bei Witterungsausfall passiert.

Standard-Galabau-Betrieb. Arbeitszeitkonto-Ausgleich plus Urlaubseinsatz, transparent kommuniziert. Funktioniert für die meisten Beschäftigten ausreichend.

Schlecht aufgestellter Betrieb. Unbezahlte Freistellung als erste Maßnahme, kein klares Konto, keine Transparenz. Bei wiederholtem Auftreten ein Wechselgrund (siehe unseren Artikel zu Anzeichen für einen Jobwechsel).

Häufige Fragen

Bekomme ich als Galabauer Saisonkurzarbeitergeld?

In der Regel nein, weil der Galabau nicht zum Bauhauptgewerbe gehört, das SKUG-berechtigt ist. Ausnahmen gibt es bei Mischbetrieben mit überwiegendem Bauhauptgewerbe-Anteil. Im konkreten Fall beim Arbeitsamt oder bei der IG BAU prüfen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Schlechtwettergeld und Kurzarbeitergeld?

Schlechtwettergeld bzw. Saisonkurzarbeitergeld greift bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in bestimmten Branchen. Kurzarbeitergeld greift bei wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall in allen Branchen. Im Galabau ist im Witterungsfall meist Arbeitszeitkonto-Ausgleich oder Urlaub die Praxis, KUG ist möglich bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Muss ich im Witterungsfall meinen Resturlaub aufbrauchen?

Tariflich nicht zwingend. Urlaub ist grundsätzlich auf Wunsch des Arbeitnehmers zu legen, nicht des Arbeitgebers. In der Praxis wird im Galabau aber oft genug der Urlaub bei Schlechtwetter eingesetzt, weil das die finanziell günstigste Variante für beide Seiten ist. Wer den Urlaub für andere Zwecke aufheben will, sollte das früh kommunizieren.

Was passiert mit den Mehrstunden auf meinem Arbeitszeitkonto bei Wechsel?

Sie müssen ausgeglichen werden. Entweder durch Freistellung in den letzten Wochen vor dem Wechsel oder durch Auszahlung mit der letzten Lohnabrechnung. Sie verfallen nicht. Schau im Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag nach, ob spezielle Regelungen gelten.

Was tun, wenn mein Betrieb mich bei Frost in unbezahlte Freistellung schickt?

Erstens prüfen, ob das tarifvertraglich gedeckt ist (im BRTV-Galabau und in eventuellen Betriebsvereinbarungen). Zweitens nach Arbeitszeitkonto-Optionen fragen, die du eventuell nutzen kannst. Drittens bei dauerhafter Praxis IG BAU oder Anwalt einschalten.

Werden Mehrstunden auf meinem Arbeitszeitkonto nach langer Lagerung verzinst oder erweitert?

In den meisten Tarifregelungen nicht. Mehrstunden bleiben Mehrstunden, ohne Aufzinsung. Manche Betriebe haben eigene Regeln, das ist aber selten. Wer Mehrstunden ansammelt, sollte sie regelmäßig abbauen, damit das Konto nicht überläuft (oft mit Höchstgrenze).

Gibt es Hitzefrei im Galabau?

Im klassischen Sinn nein. Aber bei extremer Hitze über 35 Grad gibt es Schutzregelungen aus der Arbeitsstättenverordnung (Schattenplätze, regelmäßige Pausen, ausreichend Trinken). Manche Betriebe verlegen die Arbeitszeit bei Hitzewellen in die frühen Morgenstunden, beginnen also um 5 oder 6 Uhr und sind mittags fertig.

Kurz und ehrlich zum Schluss

Schlechtwettergeld im Galabau ist ein Thema, an dem sich die Branche nicht so sauber aufgestellt zeigt wie das Bauhauptgewerbe. Das klassische Saisonkurzarbeitergeld gilt nicht direkt, und die Regelungen variieren stark zwischen Betrieben und Tarifgebieten.

Wer wissen will, was in seinem Betrieb wirklich gilt, schaut in den Tarifvertrag, prüft das Arbeitszeitkonto und spricht aktiv mit dem Vorgesetzten. Wer auf einen Betrieb mit klaren, transparenten Witterungs-Regelungen Wert legt, sollte das beim Bewerbungsgespräch zur Sprache bringen, bevor die erste Frostwoche kommt.

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine Information, keine Rechtsberatung. Im konkreten Fall hilft die IG BAU oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter. Aktuelle Tarif- und Sozialkasse-Regelungen findest du beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL), bei der IG BAU oder bei der zuständigen Sozialkasse.