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Von Zeitarbeit in Festanstellung wechseln: So gelingt die Übernahme

Du willst von der Zeitarbeit in eine Festanstellung wechseln? Erfahre, wann du eine Übernahme ansprechen solltest, welche Regeln bei Equal Pay und Einsatzdauer gelten und worauf du beim neuen Arbeitsvertrag achten musst.
Zeitarbeit in Festanstellung wechseln: So gelingt die Übernahme

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Du arbeitest seit Monaten in derselben Werkhalle, kennst die Maschinen, die Schicht und deine Kollegen. Nur auf dem Lohnzettel steht weiterhin die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber. Wenn der Einsatzbetrieb dich halten will, kannst du von der Zeitarbeit in Festanstellung wechseln. Automatisch passiert das allerdings nicht.

Entscheidend sind dein Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma, das Angebot des Einsatzbetriebs und der richtige Zeitpunkt für das Gespräch. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt dir dafür einige konkrete Hebel. Nach sechs Monaten kannst du deinen Übernahmewunsch sogar in Textform äußern und eine begründete Antwort verlangen. Equal Pay nach neun Monaten und die grundsätzlich geltende Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sind davon getrennte Regeln.

Das musst du vor der Übernahme wissen

  • Kein Automatismus: Auch nach langer Einsatzdauer muss dich der Einsatzbetrieb nicht automatisch fest einstellen.
  • Sechs Monate: Nach mindestens sechs Monaten kannst du deinen Wunsch nach einem Arbeitsvertrag in Textform mitteilen und grundsätzlich innerhalb eines Monats eine begründete Antwort verlangen.
  • Equal Pay: Gleiche Bezahlung gilt grundsätzlich als Ausgangspunkt, tarifliche Abweichungen können jedoch insbesondere während der ersten neun Monate möglich sein.
  • 18 Monate: Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beim selben Entleiher beträgt grundsätzlich 18 Monate, wobei Tarifverträge abweichende Regeln erlauben können.
  • Vertrag prüfen: Kündige bei der Zeitarbeitsfirma erst, wenn das neue Angebot, der Starttermin und die Bedingungen beim Einsatzbetrieb geklärt sind.

Übernahme aus der Zeitarbeit: Was ist rechtlich möglich?

Eine Übernahme aus der Zeitarbeit ist grundsätzlich möglich. Dein Arbeitsvertrag besteht zunächst mit der Zeitarbeitsfirma, nicht mit dem Betrieb, in dem du jeden Morgen deine Arbeitskleidung anziehst. Will dich dieser Betrieb direkt einstellen, muss dein bisheriges Arbeitsverhältnis deshalb zuerst wirksam enden oder bei einer Befristung auslaufen.

Wichtig ist § 9 AÜG. Eine Vereinbarung darf dir nicht verbieten, nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeitsfirma beim bisherigen Einsatzbetrieb anzufangen. Auch eine Vermittlungsvergütung darf dir als Leiharbeitnehmer nicht auferlegt werden. Zwischen Zeitarbeitsfirma und Einsatzbetrieb kann dagegen eine angemessene Vergütung vereinbart sein.

Das bedeutet für dich: Eine Klausel nach dem Motto „Du darfst danach nicht beim Kunden anfangen“ hält dich nicht einfach dauerhaft von einer Festanstellung ab. Trotzdem solltest du deinen bestehenden Vertrag nicht ignorieren. Kündigungsfrist, Befristung und der geplante Eintrittstermin beim neuen Arbeitgeber müssen zusammenpassen.

Wann solltest du die Festanstellung ansprechen?

Warte nicht darauf, dass irgendwann jemand aus dem Büro mit einem Arbeitsvertrag an deiner Maschine steht. Wenn du bleiben möchtest und deine Arbeit im Betrieb längst bekannt ist, sprich das Thema konkret an.

Das Gesetz gibt dir dafür einen zusätzlichen Hebel. Nach § 13a AÜG muss der Einsatzbetrieb Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze informieren, die er besetzen möchte. Bist du ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen, kannst du außerdem in Textform mitteilen, dass du einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb abschließen möchtest. Der Betrieb muss dir grundsätzlich innerhalb eines Monats begründet in Textform antworten. Hast du diesen Wunsch innerhalb der vergangenen zwölf Monate schon einmal geäußert, muss er nicht erneut auf diesem Weg antworten.

Ein Satz reicht dafür aus: „Ich arbeite jetzt seit mehreren Monaten gern im Team und kann mir gut vorstellen, dauerhaft bei euch zu bleiben. Gibt es die Möglichkeit, direkt übernommen zu werden?“

Willst du gleichzeitig herausfinden, ob auch andere Betriebe in deiner Region zu dir passen, musst du dafür nicht Bewerbungen am Fließband verschicken. Bei KarriereGrün kannst du kostenfrei Mitglied werden. Dein persönlicher Talent-Scout lernt deine Vorstellungen kennen und meldet sich, wenn ein passender Arbeitgeber dazukommt. Dein Profil ist dabei nicht öffentlich.

Equal Pay Zeitarbeit: Was bedeutet das für deinen Wechsel?

Equal Pay heißt nicht einfach, dass jede Zeitarbeitskraft erst ab Monat neun Anspruch auf gleichen Lohn hat. Der gesetzliche Ausgangspunkt nach § 8 AÜG ist die Gleichstellung mit vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebs. Durch einen anwendbaren Tarifvertrag darf beim Arbeitsentgelt allerdings während der ersten neun Monate davon abgewichen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine tarifliche Abweichung länger dauern. Ein entsprechender Branchenzuschlagstarifvertrag muss dann eine stufenweise Heranführung vorsehen und spätestens nach 15 Monaten ein tariflich als gleichwertig festgelegtes Arbeitsentgelt erreichen.

Zeitpunkt oder Regel Was das AÜG vorsieht Was das für dich bedeutet
Ab Beginn des Einsatzes Grundsatz der Gleichstellung nach § 8 Abs. 1 AÜG Tarifliche Abweichungen können möglich sein. Prüfe deshalb Vertrag und Tarifregelung.
Nach mindestens 6 Monaten Übernahmegesuch nach § 13a Abs. 2 AÜG möglich Du kannst deinen Wunsch nach einem Arbeitsvertrag in Textform äußern.
Innerhalb von 1 Monat Begründete Antwort auf das Übernahmegesuch Der Einsatzbetrieb muss auf ein zulässiges Gesuch grundsätzlich in Textform reagieren.
Nach 9 Monaten Normale tarifliche Abweichung von Equal Pay endet grundsätzlich Prüfe, ob bei dir eine besondere Branchenzuschlagsregelung gilt.
Spätestens nach 15 Monaten Bei zulässiger längerer tariflicher Abweichung muss das festgelegte gleichwertige Entgelt erreicht werden Neun Monate sind deshalb nicht in jedem Fall die endgültige Grenze.
Grundsätzlich nach 18 Monaten Gesetzliche Überlassungshöchstdauer beim selben Entleiher Tarifliche Abweichungen sind möglich. 18 Monate bedeuten keine automatische Übernahme.
Unterbrechung bis 3 Monate Frühere Einsätze beim selben Entleiher werden grundsätzlich angerechnet Ein kurzer Wechsel der Zeitarbeitsfirma lässt die Zeit nicht automatisch von vorn beginnen.
Arbeitsvertrag, Schlüssel und Arbeitshandschuhe in einer modernen Metallwerkstatt beim Wechsel aus der Zeitarbeit

Für deine Gehaltsverhandlung bei einer Übernahme ist Equal Pay trotzdem nur ein Ausgangspunkt. Entscheidend ist, was der Betrieb dir als eigener Mitarbeiter anbietet. Grundlohn, Schichtzulagen, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Urlaub und andere Leistungen gehören gemeinsam auf den Tisch.

Gerade beim Wechsel solltest du deshalb wissen, was deine Arbeit außerhalb dieses einen Betriebs wert ist. Der Beitrag dazu, welches Gehalt du beim Jobwechsel verlangen kannst, hilft dir bei der Vorbereitung. Als Mitglied bei KarriereGrün kannst du zusätzlich mit deinem Talent-Scout besprechen, wie deine Möglichkeiten bei Arbeitgebern in deiner Region aussehen. Die Mitgliedschaft kostet dich nichts.

Was viele falsch verstehen: 18 Monate sind keine Übernahmegarantie

„Nach 18 Monaten müssen sie mich übernehmen.“ Dieser Satz hält sich hartnäckig. So einfach ist es nicht.

§ 1 Abs. 1b AÜG begrenzt die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher grundsätzlich auf 18 aufeinanderfolgende Monate. Für bestimmte Branchen und Betriebe können tarifvertraglich andere Höchstgrenzen gelten. Die Regel verpflichtet einen Betrieb nicht dazu, dir am Ende einen normalen Arbeitsvertrag anzubieten.

Wird die zulässige Überlassungshöchstdauer rechtswidrig überschritten, sieht das AÜG zwar weitreichende Rechtsfolgen vor. Unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 AÜG kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen gelten. Das ist aber kein sinnvoller Karriereplan für die Übernahme. Kläre lieber vorher, ob der Betrieb dich wirklich halten will und zu welchen Bedingungen.

Auch beim Equal Pay gilt: Mehr Geld nach einer bestimmten Einsatzdauer ersetzt keine Perspektive. Wenn du dauerhaft im Betrieb bleiben willst, sind ein direkter Vertrag, Entwicklungsmöglichkeiten, Schichtmodell und langfristige Aufgaben mindestens genauso wichtig.

Leiharbeit und Festanstellung: Was ändert sich im Vertrag?

Bei der Leiharbeit ist die Zeitarbeitsfirma dein Arbeitgeber. Sie zahlt dein Entgelt und ist dein Vertragspartner. Nach der Übernahme wird der bisherige Einsatzbetrieb dein Arbeitgeber. Genau deshalb solltest du einen Wechsel nicht nur daran messen, ob auf dem neuen Vertrag ein anderer Firmenname steht.

Vergleiche das Angebot Punkt für Punkt:

  • Grundentgelt: Was steht als Stundenlohn oder Monatsentgelt tatsächlich im Vertrag?
  • Zulagen: Wie werden Schicht, Nachtarbeit, Montage oder andere Belastungen vergütet?
  • Arbeitszeit: Wie viele Stunden sind vereinbart und wie laufen Überstunden?
  • Urlaub: Wie viele Urlaubstage stehen im neuen Vertrag?
  • Sonderzahlungen: Gibt es tarifliche oder vertragliche Zahlungen zusätzlich zum normalen Entgelt?
  • Befristung: Ist die vermeintliche Festanstellung wirklich unbefristet?
  • Probezeit: Welche Regelung enthält der neue Arbeitsvertrag?

Lass dich nicht davon treiben, dass die Übernahme angeblich „jetzt sofort“ entschieden werden müsse. Nimm den Vertrag mit nach Hause und prüfe ihn. Eine ausführliche Übersicht findest du unter Arbeitsvertrag prüfen im Handwerk.

So sprichst du die Übernahme im Betrieb an

Ein gutes Übernahmegespräch braucht keine Bewerbungsrede. Dein Vorteil ist, dass der Betrieb deine Arbeit bereits kennt. Du musst nicht erklären, ob du morgens pünktlich an der Maschine stehst, mit der Kolonne klarkommst oder einen Auftrag selbstständig erledigen kannst. Das sehen deine Vorgesetzten jeden Tag.

Sprich drei Punkte an. Erstens, dass du grundsätzlich bleiben möchtest. Zweitens, welche Tätigkeit und Verantwortung du dauerhaft übernehmen willst. Drittens, zu welchen Bedingungen ein Wechsel für dich Sinn ergibt.

Zum Beispiel: „Ich kann mir vorstellen, dauerhaft hier zu arbeiten. Wenn ihr mich übernehmen möchtet, würde ich gern über einen direkten Vertrag, die Eingruppierung und meine weitere Entwicklung sprechen.“

Vermeide dagegen die Haltung, dass der Betrieb dir wegen deiner Einsatzdauer etwas schuldet. Die stärkere Position ist deine tatsächliche Leistung. Wenn du Maschinen kennst, Einarbeitung hinter dir hast und im Team funktionierst, spart sich der Betrieb bei einer Übernahme viel Unsicherheit gegenüber einer völlig neuen Einstellung.

In 6 Schritten von der Zeitarbeit in die Festanstellung

  1. Entscheide, ob du wirklich bleiben willst. Prüfe nicht nur den Lohn. Schau auf Schichtplan, Führung, Aufgaben, Fahrweg und Entwicklung.
  2. Prüfe deine bisherige Einsatzdauer. Besonders wichtig sind die Zeitpunkte nach sechs, neun und grundsätzlich 18 Monaten.
  3. Sprich deinen Vorgesetzten konkret an. Frage nicht allgemein nach „Perspektiven“, sondern danach, ob eine direkte Einstellung geplant ist.
  4. Nutze bei Bedarf § 13a AÜG. Nach mindestens sechs Monaten kannst du deinen Wunsch nach einem Arbeitsvertrag in Textform anzeigen.
  5. Vergleiche das schriftliche Angebot. Erst wenn Lohn, Arbeitszeit, Zulagen, Urlaub, Befristung und Starttermin feststehen, hast du eine belastbare Grundlage.
  6. Beende dein bisheriges Arbeitsverhältnis korrekt. Beachte deine vertragliche beziehungsweise tarifliche Kündigungsfrist oder das Ende einer vereinbarten Befristung.

Kündige nicht vorschnell nur aufgrund einer mündlichen Zusage aus der Werkhalle. Wenn du deinen bisherigen Vertrag beenden möchtest, findest du unter Kündigung im Handwerk die wichtigsten Punkte für einen geordneten Wechsel.

Was machst du, wenn der Einsatzbetrieb dich nicht übernimmt?

Eine Absage auf die Übernahme sagt nicht automatisch etwas über deine Leistung aus. Vielleicht fehlt eine freie Stelle, ein Budget wurde gestrichen oder der Betrieb nutzt bestimmte Tätigkeiten dauerhaft über Zeitarbeit. Entscheidend ist, ob du danach einfach im gleichen Zustand weitermachen willst.

Wenn du dauerhaft einen direkten Arbeitgeber suchst, musst du dafür nicht erst kündigen. Bei KarriereGrün kannst du dich kostenfrei und ohne Verpflichtung im Karriere-Radar eintragen. Dein Profil ist nicht öffentlich. Kein Betrieb bekommt deine Daten, ohne dass du zustimmst. So kannst du dich umsehen, während dein aktueller Lohn weiterläuft.

Gerade wenn du durch mehrere Einsätze schon gesehen hast, wie unterschiedlich Werkhallen, Bauhöfe, Schichten und Vorgesetzte funktionieren, hast du einen Vorteil: Du weißt inzwischen ziemlich genau, was du beim nächsten Arbeitgeber nicht mehr willst. Nutze dieses Wissen beim nächsten Wechsel.

Häufige Fragen zum Wechsel aus der Zeitarbeit

Nein. Die grundsätzlich geltende Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nach § 1 Abs. 1b AÜG ist keine Übernahmegarantie. Sie begrenzt zunächst die zulässige Überlassung an denselben Entleiher. Tarifverträge können abweichende Regelungen ermöglichen. Wird die zulässige Dauer überschritten, können sich nach §§ 9 und 10 AÜG besondere arbeitsrechtliche Folgen ergeben.

Eine Vereinbarung darf dir nach § 9 AÜG nicht verbieten, nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeitsfirma beim bisherigen Einsatzbetrieb anzufangen. Zwischen Zeitarbeitsfirma und Einsatzbetrieb kann allerdings eine angemessene Vergütung für die Übernahme vereinbart sein. Eine Vermittlungsvergütung darf nicht von dir als Leiharbeitnehmer verlangt werden.

Der Gleichstellungsgrundsatz gilt nach § 8 AÜG grundsätzlich während der Überlassung. Ein Tarifvertrag kann beim Arbeitsentgelt für die ersten neun Monate Abweichungen zulassen. Bestimmte Branchenzuschlagstarifverträge können davon länger abweichen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und spätestens nach 15 Monaten das tariflich festgelegte gleichwertige Arbeitsentgelt erreichen.

Ja. Nach mindestens sechs Monaten Einsatzdauer kannst du deinen Wunsch nach einem Arbeitsvertrag sogar in Textform mitteilen. Nach § 13a Abs. 2 AÜG muss dir der Einsatzbetrieb grundsätzlich innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform geben. Das verschafft dir einen Anspruch auf eine Antwort, aber keinen automatischen Anspruch auf die Stelle.

Das solltest du möglichst vermeiden. Kläre zuerst das schriftliche Angebot des Einsatzbetriebs, den Eintrittstermin und die Bedingungen. Danach prüfst du, wann dein Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma wirksam enden kann. Sonst riskierst du eine Lücke zwischen beiden Jobs oder stellst nach der Kündigung fest, dass das vermeintliche Übernahmeangebot anders aussieht als erwartet.

Willst du raus aus der Zeitarbeit, aber nicht blind wechseln?

KarriereGrün ist das Karriere-Netzwerk für Handwerk und Industrie. Du bewirbst dich nicht hundertfach blind. Du trägst dich einmal ein, und dein persönlicher Talent-Scout stellt dir die Arbeitgeber aus deiner Region vor, die zu deinen Vorstellungen passen.

Die Mitgliedschaft ist kostenfrei, dein Profil ist nicht öffentlich und du gehst keine Verpflichtung ein. Das Eintragen dauert zwei Minuten.